Untersuchung nach § 5 FZV

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unserer Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Öffnungszeiten

Montag
08.30 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag
08.30 – 16.00 Uhr
Freitag
08.30 – 16.00 Uhr
Samstag
nach telefonischer Vereinbarung  
16:00 Uhr ist Annahmeschluss

Kontakt

Ingenieurbüro Khamseh
Großmannstr. 177
20539 Hamburg
Fax: 040 28 00 48 75

Öffnungszeiten

Montag
08.30 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag
08.30 – 16.00 Uhr
Freitag
08.30 – 16.00 Uhr
Samstag
nach telefonischer Vereinbarung  
16:00 Uhr ist Annahmeschluss